Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lightspan GmbH – Steinacker 3 – 28717 Bremen

Als Käufer/Besteller schließen wir alle Verträge, die dem Kaufrecht unterliegen, einschließlich Werklieferungsverträge (§650 BGB), und als Auftraggeber/Besteller alle Verträge, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, ausschließlich gemäß unseren nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ab.

Diese „Einkaufs“-Bedingungen gelten daher nicht nur für Verträge mit Lieferanten, die dem Kaufrecht unterliegen, sondern auch für Auftragnehmer, die Werk- und Dienstleistungsverträge ausführen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Wird unsere Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer abweichend von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen bestätigt, so gelten dennoch unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, auch wenn wir den abweichenden Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers nicht widersprechen.

Ist der Lieferant/Auftragnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat er dies unverzüglich und ausdrücklich in einem besonderen Schreiben mitzuteilen. In diesem Fall behalten wir uns das Recht vor, unsere Bestellung ohne Geltendmachung von Ansprüchen gegen uns zu stornieren.

Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen legen wir unseren Verträgen über Werk- und Dienstleistungen, die Bauleistungen betreffen und Montageleistungen des Auftragnehmers am Bau umfassen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung zugrunde.

Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Kauf- und Werkverträge, bei denen wir Käufer/Auftraggeber sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.


I. Angebote

1.) Angebote sind schriftlich und kostenfrei abzugeben. Die Erstellungskosten (z.B. Reise, Planerstellung) gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

2.) Angebote müssen die für die Bearbeitung durch uns erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere unsere Anfrage- und Projektnummer, unsere Materialnummer und den Namen des Sachbearbeiters.

3.) Der Lieferant hat ein Angebot fachmännisch zu prüfen und ist angewiesen, auf Abweichungen (von Anfrageunterlagen) ausdrücklich hinzuweisen. Ohne einen Hinweis auf für uns nachteilige Abweichungen gilt unsere Bestellung als auf der Grundlage unserer unveränderten Anfrageunterlagen erteilt, es sei denn, wir haben die Abweichungen erkannt.


II. Bestellungen

1.) Unsere Bestellungen und alle Vereinbarungen mit uns müssen schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

2.) Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch den Lieferanten (ändernde Annahme) werden nur wirksam, wenn sie vom Auftraggeber/Käufer unverzüglich schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigt werden.


III. Auftragsbestätigung

1.) Sofern nicht anders vereinbart, ist jede Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer unverzüglich, unter Angabe des Sachbearbeiters, der Materialnummer und der Bestellnummer, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen zu bestätigen.

2.) Auftragsbestätigungen sind an logistics@vf-lightspan.com zu senden.

3.) Erhalten wir die Auftragsbestätigung nicht innerhalb der angegebenen Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns – unabhängig vom Rechtsgrund – Ansprüche gegen uns zustehen.


IV. Preise

1.) Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie beinhalten Verpackung, Materialzertifikate gemäß gültigen Normen, Ursprungszeugnisse und andere Zulassungen wie CE-, CSA-, UL-Kennzeichnungen sowie die Lieferung auf Basis DDP Lieferadresse, gemäß INCOTERMS in der aktuellen Version.

2.) Sofern nicht anders angegeben, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.

3.) Wir behalten uns das Recht vor, Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers an diesen zurückzusenden.

4.) Rechnungen müssen die Lieferadresse, den Namen des Sachbearbeiters, die Bestellnummer, unsere Materialnummer, die Liefermenge, den Preis und alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthalten; solange dies nicht der Fall ist, sind Rechnungen nicht fällig.

5.) Rechnungen sind an invoices@vf-lightspan.com zu senden.


V. Lieferung, Herstellerpflichten

1.) Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit und -menge ist bindend.

2.) Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er erkennt, dass er die Lieferzeit ganz oder teilweise nicht einhalten kann. Wird daraufhin keine neue Lieferzeit vereinbart, sind wir zumindest berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten/Auftragnehmer Ansprüche gegen uns zustehen. Dies gilt auch, wenn die Verzögerung auf behördliche Anordnungen, Streiks und/oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.

3.) Gerät der Lieferant/Auftragnehmer mit der vertragsgemäßen, insbesondere mangelfreien Lieferung in Verzug, so können wir vom Lieferanten/Auftragnehmer pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des vereinbarten Auftragswertes pro Woche, höchstens jedoch 5 % des vereinbarten Auftragswertes, verlangen, wenn der vereinbarte Endtermin schuldhaft überschritten wird.

Ist eine Abrechnung nach Aufmaß und ein vorläufiger Auftragswert vereinbart, so ist dieser zugrunde zu legen. Sind Zwischentermine vereinbart und eine bezifferte Teilleistung im Auftrag vereinbart, so sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des vereinbarten Auftragswertes pro Woche, höchstens jedoch 5 % des vereinbarten Auftragswertes, zu verlangen, wenn der vereinbarte Zwischentermin schuldhaft überschritten wird.

Ist eine Abrechnung nach Aufmaß und ein vorläufiger Auftragswert vereinbart, so ist dieser zugrunde zu legen. Der pauschalierte Schaden für die Überschreitung eines Zwischentermins wird auf den für die Überschreitung eines Endtermins geschuldeten pauschalierten Schaden angerechnet.

Der pauschalierte Schaden ist daher in jedem Fall auf maximal 5 % des zugrunde zu legenden Vertragswertes begrenzt. Es steht uns jedoch frei, einen höheren Schaden nachzuweisen und diesen gegen Nachweis geltend zu machen.

Die Geltendmachung aller weiteren gesetzlichen Ansprüche behalten wir uns vor. Dem Lieferanten/Auftragnehmer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden entstanden ist.


VI. Versand

1.) Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf den Versandpapieren, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Paketabschnitten, Aufklebern etc. den Lieferort, die Bestellnummer, die Materialnummer und den Sachbearbeiter deutlich anzugeben.

2.) Die Sachgefahr geht erst mit Eingang der Ware am Bestimmungsort auf uns über.


VII. Gewährleistung / Haftung für Sachmängel

1.) Der Lieferant/Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die gelieferte Ware/das Werk mangelfrei ist, den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

2.) Die Gewährleistungsfrist (Mängelhaftungsfrist) wird auf fünf Jahre ab Gefahrübergang vereinbart. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die vom Lieferanten/Auftragnehmer angebotene oder die mit ihm im Einzelfall vereinbarte Frist länger, so gilt diese längere Frist.

3.) Vorbehaltlich offener Mängel wird unsere gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich aufgehoben. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung einer sorgfältigen Qualitätskontrolle zu unterziehen. In Anbetracht dessen sind unsere Mängelrügen zumindest rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

4.) Im Wege der Nacherfüllung können wir nach unserer Wahl vom Lieferanten/Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels, einschließlich aller durch Mängel verursachten Folgeschäden, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die uns gesetzlich zustehenden Ansprüche und Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Im Falle einer Neulieferung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut.

Gleiches gilt im Falle der Nachbesserung der Sache, sofern die nachgebesserte Sache denselben Mangel aufweist oder die Nachbesserung mangelhaft erfolgt.

5.) Bei besonderer Dringlichkeit oder wenn der Lieferant/Auftragnehmer mit der Gewährleistung in Verzug ist, sind wir berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Besondere Dringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Produktionsstillstand, ein Leistungsausfall, ein nicht rechtzeitiger Start oder eine Vertragsstrafe droht. Die Kosten der von uns veranlassten Gewährleistungsarbeiten gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.


VIII. Haftung

1.) Die Haftung des Lieferanten/Auftragnehmers richtet sich im Übrigen mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden Haftungsansprüche gegen uns geltend gemacht, so ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, als sie ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er selbst im Falle eines direkten Rechtsverhältnisses zum Geschädigten haften würde.

2.) In Anbetracht dessen verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Versicherungssumme zu unterhalten. Weitergehende uns zustehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

3.) Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, die Mindestlohnvorschriften im Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes und die geltenden Vorschriften über Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten und dies dem Käufer/Besteller auf Verlangen und unaufgefordert durch Rechnungsstellung, insbesondere Schlussrechnung, zu bestätigen.

Eine Rechnung des Lieferanten/Auftragnehmers, die diese Bestätigung nicht enthält, ist nicht fällig. Der Käufer/Besteller ist jederzeit berechtigt, die Geschäftsunterlagen des Lieferanten/Auftragnehmers durch eine zur Verschwiegenheit kraft Berufsrechts verpflichtete Person (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) zur Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten einzusehen.

Diese Regelung gilt sinngemäß für Verpflichtungen des Lieferanten/Auftragnehmers gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen. Die Einhaltung der vorstehenden Pflichten des Lieferanten/Auftragnehmers ist eine wesentliche Vertragspflicht.


IX. Eigentumsvorbehalt, Vertraulichkeit

1.) Einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten/Auftragnehmers akzeptieren wir, wenn und soweit dieser außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart wird.

2.) Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Muster, Modelle, Datenträger, Computeraufzeichnungen und Programme), die wir dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum.

Die Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf erste Anforderung, spätestens jedoch unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Unterlagen dürfen nur für Geschäftsbeziehungen mit uns verwendet werden.

Der Inhalt aller Verhandlungen und des gesamten Vertrages ist vertraulich und darf Personen, die nicht zum Auftragnehmer gehören, nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Ausführung des Auftrages hinaus.

Veröffentlichungen jeglicher Art über das Projekt und auch über die Leistungen des Auftragnehmers im Projekt bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

3.) Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, unser Unternehmen und unsere Marken zu verwenden. Informationen, die der Lieferant/Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrages erhält – insbesondere über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und unsere Geschäftsaktivitäten – sind während und nach Beendigung des Auftrages vertraulich zu behandeln.

Der Lieferant/Auftragnehmer hat sich mit dem Käufer schriftlich abzustimmen, wenn er seine Leistungen gegenüber dem Käufer bewerben möchte. Er muss dann den Käufer/Besteller als seinen Auftraggeber bezeichnen.

4.) Von uns beigestellte Teile bleiben unser Eigentum. Bearbeitung und Verarbeitung erfolgen für uns.

Werden unsere Zubehörteile mit uns fremden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes unseres Gegenstandes zum Wert des fremden Gegenstandes.


X. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen

Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, die ganz oder teilweise von uns bezahlt werden, sind unser Eigentum/Miteigentum und stehen dem Lieferanten/Auftragnehmer nur leihweise zur Verfügung.


XI. Zahlung

1.) Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl wie folgt zu zahlen:

  • innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang und Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto, oder

  • innerhalb von 60 Tagen ab Wareneingang und Rechnungseingang netto.

2.) Unsere Zahlungen bedeuten keine Genehmigung der Ware oder Abnahme im Rahmen des Werkvertrages.


XII. Abtretung

Die Abtretung der dem Lieferanten/Auftragnehmer gegen uns zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben ihr zuvor schriftlich zugestimmt.


XIII. Aussetzung

Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Ausführung von Aufträgen für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen.

Die notwendigen Kosten für die Lagerung während dieser Zeit werden dem Lieferanten/Auftragnehmer gegen Nachweis erstattet. Der Lieferant/Auftragnehmer kann keine zusätzlichen Kosten geltend machen.

Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Dauer der Aussetzung.


XIV. Stornierung

Wir sind berechtigt, die Ausführung von Aufträgen zu stornieren.

Wir tragen die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Arbeitskosten und die Materialkosten, soweit der Lieferant/Auftragnehmer diese nachweisen kann.

Der Lieferant/Auftragnehmer muss die Kosten in Rechnung stellen. Voraussetzung für die Zahlung dieser Kosten ist die vorherige Eigentumsübertragung und Lieferung der bis dahin im Rahmen der Aufträge hergestellten oder beschafften Produkte an uns.


XV. Sonstiges

1.) Die Rechtsbeziehungen zwischen unserem Vertragspartner und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten/Auftragnehmer. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten/Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.

3.) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten/Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4.) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Allgemeine Lieferbedingungen

Lightspan GmbH – Steinacker 3 – 28717 Bremen

Die nachstehenden Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller unserer Lieferangebote und der von uns eingegangenen Vertragsbeziehungen bezüglich unserer Lieferungen, es sei denn, wir stimmen Abweichungen davon ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu.

Unsere Vertragspartner erkennen unsere Lieferbedingungen mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme unserer Lieferungen an.

Unser Kunde wird nachfolgend als Kunde bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um eine Lieferung mit oder ohne Montage durch uns handelt.

Diese Lieferbedingungen gelten nicht für Aufträge, die wir selbst erteilen – hierfür gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.


I. Liefer- und Leistungsumfang

1.) Der Umfang unserer Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen bestimmt sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Widerspruch des Kunden hierzu ist nur relevant, wenn er ausdrücklich und unverzüglich schriftlich oder in Textform erfolgt. Liegt unsererseits keine Auftragsbestätigung vor, so gilt ein Auftrag als gemäß unserem Angebot vereinbart. Fehlen sowohl eine Auftragsbestätigung als auch ein Angebot unsererseits, so gilt der Auftragsumfang nach Wunsch des Kunden, jedoch auf der Grundlage unserer Lieferbedingungen uneingeschränkt und unter allen von uns gemachten Einschränkungen.

2.) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen und Maße etc.) sind nur annähernd und nicht verbindlich. Änderungen des Produkts und der Konstruktion behalten wir uns vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns vor; sie dürfen vom Kunden Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.) Ansprüche des Kunden wegen schuldhafter Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Vertrag, insbesondere wegen erteilter Falschberatung, können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits vor. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird und nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


II. Zahlungen

Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung in vollem Umfang und sofort nach Ausführung der Lieferung oder, soweit wir auch zur Montage verpflichtet sind, nach deren Ausführung fällig.

Für Teilleistungen sind wir gleichermaßen berechtigt, angemessene sofortige Vorauszahlungen – schrittweise – entsprechend der Wertsteigerung des Kunden zu verlangen.

Vereinbaren wir die Lieferung oder sonstige Leistungen ohne Vereinbarung einer sofortigen Zahlung durch den Kunden durch Vereinbarung einer Zahlung gegen Rechnungsstellung mit Zahlungsziel, so gilt eine Zahlungsfrist von 21 Tagen für Abschlagsrechnungen und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für Schlussrechnungen ab Rechnungseingang als vereinbart (Samstage sind eingeschlossen).

Wir sind jederzeit berechtigt, bei Aufträgen mit Montage eine Sicherheit gemäß § 650 f BGB oder bei reinen Lieferaufträgen ohne unsere Montage eine Sicherheit analog § 650 f BGB zu verlangen.

Wir sind berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit einer Rechnung oder bei Überschreitung eines Zahlungstermins in Höhe von 12 % über dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass dem Kunden eine gesonderte Mahnung zugestellt werden muss.

Mahnungen unsererseits bedeuten keine Verschiebung des Fälligkeitstermins.

Kommt der Käufer der vereinbarten Zahlungsbedingung nicht nach, verweigert er die Vertragserfüllung oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des letzteren im Verhältnis zum geschlossenen Vertrag zweifelhaft erscheinen lassen, so werden unsere gesamten Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder – nach unserem Ermessen – weitere Leistungen entsprechend zu erbringen (§ 321 BGB).

Im Falle des Verzugs mit der Sicherheitsleistung sind wir auch berechtigt, unter Aufrechterhaltung unserer Ansprüche wegen entgangenem Gewinn vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus haben wir dann das Recht, bereits unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder den gelieferten Gegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zur Befriedigung zurückzunehmen.

Im Falle der Annahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, einschließlich der durch die erneute Lieferung entstandenen, zu Lasten des Käufers.

Im Falle eines Rücktritts hat der Kunde uns nicht nur die Vergütung für die Nutzung des Liefergegenstandes, sondern auch für etwaige Wertminderungen, auch ohne unser Verschulden, sowie alle uns im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und dem Rücktritt vom Vertrag entstandenen Kosten und entgangenen Gewinne zu ersetzen.


III. Liefer- und Montagefristen

Unsere Liefer- und Montagezeitangaben erfolgen nach bestem Wissen.

Sofern wir nicht schriftlich etwas anderes zusichern, sind sie unverbindlich und verlängern sich im Falle des Eintritts unvorhergesehener und unverschuldeter Hindernisse, die uns oder einen unserer Vorlieferanten betreffen, entsprechend der Bedeutung des Hindernisses.

Auch wenn eine Lieferfrist ausnahmsweise ausdrücklich als verbindlich erklärt wurde, beginnt sie erst, wenn der Kunde unsere Auftragsbestätigung schriftlich angenommen hat und erst nach Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

Weitere Voraussetzung ist die Klärung aller technischen Details der Lieferung, soweit diese nicht von uns selbst zu bestimmen sind.

Die Lieferfrist ist auch bei rechtzeitiger Mitteilung unserer Versandbereitschaft eingehalten.

Sind wir für eine Verzögerung verantwortlich, so ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Frist zur Nachlieferung (mindestens jedoch 4 Wochen) zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist mehr als einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Teillieferungen sind zulässig, ohne dass wir für eventuell anfallende Mehrkosten aufkommen müssen.

Alle Fälle höherer Gewalt sowie bürgerliche Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Beschränkungen und Engpässe bei Rohstoffen und Zulieferungen etc. berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung zu verschieben.

Wird die Vertragserfüllung für eine der Parteien aufgrund solcher Ereignisse unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

Schadensersatzansprüche oder sonstige Erstattungen seitens des Kunden sind jedoch im Falle eines solchen Rücktritts ausgeschlossen.

Betreffen die hindernden Umstände nur die Montage und haben wir bereits wesentliche Teile der Lieferung vorgefertigt, so ist ein Rücktritt des Kunden ausgeschlossen.

Der Kunde hat das Bauvorhaben bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzumelden und gegebenenfalls die Montage- oder Baugenehmigung und, falls erforderlich, die Genehmigung im Einzelfall zu beantragen und uns deren Vorhandensein jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.


IV. Eigentum

Bis zur vollständigen Bezahlung oder vollständigen Einlösung etwaiger Schecks und Wechsel bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum.

Unser Eigentumsrecht geht auch nicht dadurch verloren, dass Zahlungen geleistet werden, die der Gegenleistung für ein oder mehrere Stücke oder für bestimmte Lieferungen entsprechen.

Es bleibt bestehen, bis wir mit allen uns aus der Verbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen für jedes einzelne gelieferte Stück vollständig befriedigt sind.

Wird trotz Aufforderung die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet oder in Fällen des § 321 BGB (Einrede der Unsicherheit) oder im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden, so haben wir das unwiderrufliche Recht, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, unsere Lieferung zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts bis zur vollständigen Bezahlung ohne gerichtliche Inanspruchnahme zu entfernen.

Die Rücknahme und Pfändung erklärt jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag unsererseits.

Der Kunde räumt uns ausdrücklich und unwiderruflich das Recht ein, den Lagerort der Lieferung jederzeit zum Zwecke der Besichtigung, Rücknahme und Verladung etc. zu betreten oder durch unsere Vertreter betreten zu lassen.

Der Kunde darf die von uns gelieferten Gegenstände vor Zahlung und Eigentumsübergang weder verpfänden noch übereignen, auch nicht zur Sicherung.

Im Falle von Pfändungen ist uns unverzüglich per Einschreiben Mitteilung zu machen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


V. Haftung für Mängel an Lieferung und sonstigen Leistungen

Alle Beanstandungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle einer Mängelanzeige haben wir das Recht, die beanstandete Lieferung oder Leistung in unverändertem Zustand zu besichtigen.

Werden uns Mängel angezeigt, die sich bei unserer Prüfung als nicht von uns zu verantworten herausstellen, so sind wir berechtigt, die uns dadurch entstandenen Kosten der Prüfung in Rechnung zu stellen.

Bei von uns anerkannten Mängeln kann der Kunde nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

Der Kunde behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Minderung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an unserer Lieferung und sonstigen Leistung selbst entstanden sind, bestehen nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Unmöglichkeit, Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern etc.), ausgeschlossen.

Wir haften jedoch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen im Rahmen zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

Für leicht fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde und der Schaden vorhersehbar war.

Für grob fahrlässiges Verhalten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, eine Kardinalpflicht wurde verletzt.

Die gesetzliche Haftung für Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei mehr als leichter Fahrlässigkeit ist nicht beschränkt.

Änderungen aufgrund technischer Neuerungen, neuer DIN-Vorschriften oder ähnlicher Entwicklungen behalten wir uns vor, soweit diese Änderungen unserem Kunden zumutbar sind.


VI. Montagevoraussetzungen

Der Kunde haftet für die Mängelfreiheit, insbesondere die Maßhaltigkeit und Festigkeit der Leistungen der Vorunternehmer, sowie für das Vorhandensein der erforderlichen Baugenehmigungen.

Die Beschaffung einer eventuell erforderlichen Genehmigung im Einzelfall ist ebenfalls Aufgabe des Kunden.

Mauer- und Stemmarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen.

Die Baustelle und ihre Zufahrt müssen Fahrzeuge mit mindestens 20 t Achslast zulassen.

Der Zustand der Baustelle muss die Rücknahme und Montage der Lieferteile ermöglichen.

Der Kunde muss Freileitungen im Montagebereich rechtzeitig demontieren.

Stromverbrauch und -anschluss (15 kW für 220/380 V) sind auf der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Montageschwierigkeiten werden wir gesondert in Rechnung stellen.

Grundsätzlich sind wir für Montageschwierigkeiten nicht verantwortlich und daher berechtigt, unsere Leistungen einzustellen, bis diese vom Kunden behoben wurden.


VII. Montageausführung

Der Kunde hat Stützen, Anker etc. unmittelbar nach Ausrichtung unserer Konstruktion – falls erforderlich – während der Anwesenheit unserer Monteure einzubetonieren.

Während der Dauer unserer Montagearbeiten und bis zu deren Abnahme dürfen nur unsere Mitarbeiter Bauarbeiten auf der Baustelle ausführen.

Jegliche Haftung für die Folgen von Verstößen schließen wir aus.

Wir sind berechtigt, Lieferanten und Subunternehmer einzusetzen.

Spätere Anforderungen von Aufsichtsbehörden, Ämtern oder Prüfingenieuren und daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden und können zu Verschiebungen führen.

Anschlussarbeiten an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und Übergänge bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung; sie fallen grundsätzlich nicht in unseren Leistungsumfang.

Vom Kunden gestellte Hilfskräfte bleiben in seiner Obhut (Sozialbeiträge, Versicherung etc.).


VIII. Montageunterbrechungen oder -änderungen

Kosten und sonstige Folgen von Unterbrechungen der Baustelle, die wir nicht zu vertreten haben, sind vom Kunden voll zu tragen.

Änderungen, Ergänzungen oder ähnliche vom Bauplan abweichende Anforderungen sind ausschließlich mit unserer Geschäftsleitung zu vereinbaren.

Vereinbarungen mit unseren Monteuren auf der Baustelle sind für uns nur verbindlich, wenn sie von unserer Geschäftsleitung ausdrücklich bestätigt werden; unsere Monteure sind nicht befugt, Erklärungen in unserem Namen abzugeben oder entgegenzunehmen.


IX. Leistungen mit Montage (Werkverträge)

Solche Leistungen erbringen wir nur auf der Grundlage der jeweils gültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) Teil B.

Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen und/oder unsere sonstigen individuellen vertraglichen Bestimmungen gehen jedoch der VOB Teil B vor.


X. Vertraulichkeit

Der Inhalt des gesamten Schriftverkehrs bezüglich des Auftrages und aller Vertragsunterlagen ist vertraulich und darf vom Kunden Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies ist für Mitarbeiter, Berater, Banken oder Behörden notwendig, um sie zu kennen.

Alle derartigen Institutionen und/oder Personen sind vor der Offenlegung dieser Informationen darauf hinzuweisen, dass diese vertraulich sind.

Alle unsere Unterlagen, Pläne, Zeichnungen und sonstigen technischen Informationen, die den Vertragsgegenstand betreffen, sind und bleiben unser Eigentum.

Der Kunde schuldet uns für jeden nachgewiesenen Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten eine Vertragsstrafe von 3.000 €.

Die Geheimhaltungspflicht gilt für den Kunden auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ausführung des Auftrages, ausgenommen Inhalte, die allgemein bekannt geworden sind.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Die Rechtsbeziehungen zwischen unserem Vertragspartner und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.) Zusätzlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Bremen, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO ist.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Lightspan ETFE – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lightspan ETFE definieren, wie wir bei Lightspan an ETFE-Projekten, Lieferungen und Ingenieurleistungen arbeiten. Die Grundlage bildet die jahrelange Erfahrung von Vector Foiltec, die nun als Lightspan Bremen, auch bekannt als vf Lightspan oder Vector Foiltec Lightspan, fortgeführt wird. Wir nutzen alles, was wir aus alten Vector Foiltec Zeiten gelernt haben, um eine bessere Version von Lightspan zu schaffen.

Lightspan ETFE – Was sind die allgemeinen Bedingungen?

Die Lightspan ETFE Bedingungen erläutern den Projektumfang, Verantwortlichkeiten und die technische Koordination für ETFE-Systeme, die in Architektur- und Fassadenstrukturen verwendet werden.

vf lightspan gmbh und Vertragsstruktur

vector foiltec lightspan Referenzprojekte

bemo lightspan Kooperationsfälle

light span Dokumentationsstandards für Ingenieurleistungen

Lightspan ETFE – Wie werden Verträge angewendet?

Verträge unter Lightspan ETFE basieren auf projektspezifischen Ingenieurvereinbarungen, einschließlich Design-, Fertigungs- und Installationsphasen.

lightspan etfe Projektvereinbarungen

vf lightspan Lieferbedingungen

vector foiltec Referenzrahmen

light span Installationsverantwortlichkeiten

Lightspan ETFE – Was hat sich von Vector Foiltec geändert?

Der Übergang von Vector Foiltec zu Lightspan konzentriert sich auf die Kontinuität des Fachwissens und nicht auf eine Unterbrechung. Viele Systeme, Arbeitsabläufe und Standards bleiben technisch aufeinander abgestimmt.

vector foiltec zu lightspan Übergang

lightspan bremen Ingenieurkontinuität

vf lightspan gmbh Umstrukturierung

ETFE Systemdokumentation Updates

Lightspan ETFE – Wer ist die Firma Lightspan?

Lightspan ist die Fortsetzung etablierter ETFE-Ingenieurkompetenz, oft gesucht als Lightspan Firma oder Lightspan Bremen.

lightspan etfe Firmenprofil

vector foiltec Unternehmenshintergrund

vf lightspan Ingenieurteams

bemo lightspan Projektnetzwerk

Was ist Lightspan ETFE?
Lightspan ETFE bezieht sich auf ETFE-Ingenieursysteme und -dienstleistungen, die aus der Vector Foiltec Erfahrung entwickelt wurden.

Ist Lightspan der neue Weltmarktführer?
Ja, Lightspan baut auf langjähriger ETFE-Expertise und globaler Projekterfahrung auf.

Was bedeutet vf Lightspan GmbH?
Es bezieht sich auf die Fortsetzung ehemaliger Vector Foiltec Strukturen unter der Marke Lightspan.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lightspan ETFE definieren Projekt- und Vertragsregeln für ETFE-Ingenieurleistungen. Das Unternehmen setzt die Expertise von Vector Foiltec unter Lightspan Bremen fort, wobei der Fokus auf etablierten Ingenieurstandards und Projektkontinuität liegt.